Wir informieren Sie über die Inhalte und den Umgang mit dem Geldwäschegesetz.
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Das Geldwäschegesetz

Wir informieren Sie zum Geldwäschegesetz und unserem Umgang damit

Der Gesetzgeber hat einen großen Kreis von Gewerbetreibenden zur Einhaltung des Geldwäschegesetzes (GwG) verpflichtet. Zu diesem Kreis gehören unter anderem neben Kreditinstituten, Versicherungen, Rechtsanwaltsbüros, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Treuhändern auch die Immobilienmaklerinnen und -makler.

Wir sind demnach (gemäß § 2 Ziffer 14) verpflichtet, die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes einzuhalten und bei der Ausübung unserer Tätigkeit danach zu handeln. Durch das Geldwäschegesetz werden uns bestimmte Sorgfaltspflichten auferlegt. Dazu gehören in Bezug auf unsere Geschäftstätigkeit insbesondere:

  • die Feststellung der Identität des Vertragspartners/der Vertragspartnerin durch Erheben von Angaben
  • die Überprüfung der Identität durch Einsicht in Originaldokumente
  • die Abklärung, ob der Vertragspartner oder die Vertragspartnerin für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt
  • die Abklärung des PEP-Status (PEP = politisch exponierte Person)

Als Vertragspartner oder Vertragspartnerin sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Regelungen enthält § 11 Abs. 6 Geldwäschegesetz. Nach den Vorgaben des Geldwäschegesetzes (§ 11 und § 12) müssen wir vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder Durchführung der Transaktion Vertragspartner/Vertragspartnerin und, soweit vorhanden, wirtschaftlich Berechtigte identifizieren. Dazu müssen wir von unseren Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen die folgenden Angaben erheben und uns durch Einsicht in Dokumente über deren Richtigkeit vergewissern:

  • Bei natürlichen Personen: Name, alle Vornamen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Art des Ausweises, Ausweisnummer und ausstellende Behörde; Überprüfung durch Vorlage eines gültigen amtlichen Ausweises mit Lichtbild, mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird (Personalausweis, Reisepass)
  • Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften: Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung, Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter. Zusätzlich ist in diesen Fällen die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten zwingend vorzunehmen. Anhand eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register müssen wir uns über die Richtigkeit der vorstehenden Angaben vergewissern. Die zur Überprüfung der Identität herangezogenen Dokumente sind von uns vollständig zu kopieren und mit den Vertragsunterlagen aufzubewahren.
  • Politisch exponierte Personen: Es ist zu klären, ob der Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte sowie deren Angehörige oder bekanntermaßen nahestehende Personen ein wichtiges politisches Amt ausüben oder ausgeübt haben.

Geldwäschebeauftragter der Wüstenrot Immobilien GmbH

Als Verpflichtete des Geldwäschegesetzes müssen wir gemäß § 6 Geldwäschegesetz angemessene interne Sicherungsmaßnahmen treffen, damit unser Unternehmen nicht zur Geldwäsche oder zur Terrorismusfinanzierung missbraucht wird. Den gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 deshalb zu bestellenden Geldwäschebeauftragten haben wir an das Kompetenzzentrum Geldwäsche/Compliance der Wüstenrot & Württembergischen-Gruppe, zu der wir gehören, ausgelagert. Diese Stelle ist Ansprechpartner für alle Strafverfolgungsbehörden und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) – Zentralstelle für Verdachtsmeldungen (§ 27 GwG). Die Verwendung von Daten und Informationen ist dem Geldwäschebeauftragten ausschließlich zur Erfüllung seiner Aufgaben gestattet.

Meldung von Verdachtsfällen gemäß § 43 des Geldwäschegesetzes

Verdachtsmeldungen, ob Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegt, müssen unverzüglich an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) gemeldet werden. Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfüllen den Straftatbestand gemäß § 261 des Strafgesetzbuchs.

Weitere Informationen für Sie

Den vollständigen Wortlaut des Geldwäschegesetzes können Sie bei Bedarf im Internet unter http://dejure.org/gesetze/GwG einsehen. Gerne steht Ihnen auch unser Unternehmen für weitere Informationen unter der Telefonnummer 07141 160 zur Verfügung.